SATZUNG

Unsere Satzung


Satzung des Heimatvereins Polsum e. V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimatverein Polsum e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.


Der Sitz des Vereins ist 45768 Marl-Polsum.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Erhaltung alter Sitten und Gebräuche und die Pflege von Brauchtum in Polsum. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere durch die Förderung der Geschichtsforschung der  engeren Heimat, das Sammeln von Büchern, Dokumenten, Fotos und Gegenständen der Polsumer  Geschichte, Erzählungen  und Überlieferungen vergangener Zeiten, die Pflege der Mundart und die Errichtung eines Heimatmuseums. Vorträge und Veranstaltungen sollen auf die Arbeit des Heimatvereins verweisen und die Bevölkerung zur Mitarbeit und Unterstützung anregen.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- -die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Mitgliedern mit folgenden Funktionen:.

1. Vorsitzende(r)
2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
3. Kassierer(in)
4. Stellvertretende(r) Kassierer(in)
5. Schriftführer(in)
6. Stellvertretende(r) Schriftführer(in)
7. Beisitzer (vier)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand wird vertreten vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Einladung schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen. Die Beschlussfähigkeit liegt vor wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Beschlussfassenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann entsprechend seinem Aufwand eine angemessene Vergütung erhalten

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Ausschüsse
Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Der Vorstand beruft die Mitglieder und überträgt einem dieser Mitglieder den Vorsitz des Ausschusses. Ihre Amtsdauer kann durch den Vorstand festgelegt werden, endet mit der Erledigung der gestellten Aufgabe oder mit der Amtsdauer des gewählten Vorstandes. Der Vorsitzende eines Ausschusses ist für die Dauer der Tätigkeit stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.

§ 15 Auflösung des Vereins
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Marl-Polsum zu verwenden hat.


Marl-Polsum, 08.07.2010

Die in dem vorstehenden Wortlaut der Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung vom 08.07.2010 überein. Die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und den zuvor eingetragenen Änderungen überein.


Bernhard Mengede
Carsten Börgers
Hubert Börmann
Anja Kruse
Helmuth Madynski
Hubert Röhling
Frank Erwig

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